Herzlich Willkommen bei der Pfotenflüsterei

Als Tierheilpraktiker sind wir spezialisiert auf die
naturheilkundliche Behandlung von Tieren. Im Gegensatz zur Schulmedizin
betrachten wir den Organismus des Tieres als Ganzes und setzen auf schonende,
natürliche Therapien, um das Wohlbefinden und die Gesundheit Ihres Tieres zu
fördern.

Unsere Arbeit basiert auf einer umfangreichen Ausbildung in
der Naturheilkunde und einem tiefen Verständnis für die Bedürfnisse und
Verhaltensweisen der Tiere. Wir bieten eine Vielzahl von Behandlungsmethoden
an, darunter Homöopathie, Phytotherapie und weitere natürliche Heilverfahren.

Bei uns steht das Wohlbefinden Ihres Tieres an erster
Stelle. Wir nehmen uns Zeit, um eine gründliche Anamnese durchzuführen und die
individuelle Situation Ihres Tieres zu analysieren. Auf dieser Grundlage
erstellen wir einen maßgeschneiderten Therapieplan, der auf die Bedürfnisse
Ihres Tieres abgestimmt ist.

Wir arbeiten eng mit Tierärzten zusammen und können so eine
optimale Versorgung Ihres Tieres sicherstellen.

Wir hören Ihnen zu und finden gemeinsam mit Ihnen die beste
Lösung für Ihre Hunde - damit Sie und Ihre Vierbeiner ein harmonisches und
glückliches Zusammenleben genießen können.


Gute News für alle Tierheilpraktiker und Tierheilpraktikerinnen!

Durch eine Neuregelung im Tierarzneimittelgesetz (TAMG), die am
28.01.2022 in Kraft trat, waren Tierheilpraktiker von erheblichen Einschränkungen
in ihrer Arbeit betroffen. Nach §50 Abs. 2 TAMG war ihnen die Behandlung von Tieren mit
jeglicher nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel nicht mehr gestattet.
Der sogenannte Tierarztvorbehalt machte eine Behandlung nur möglich, wenn die Arzneimittel
von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind.
Außerdem musste die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgen.

Daraufhin legten mehrere Tierheilpraktiker/-innen Verfassungsbeschwerde ein, da sie sich
in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt fühlten. Eine von ihnen, die
gleichzeitig auch selbst Tiere besitzt, rügte außerdem noch eine Verletzung in ihrer
allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Am 16.11.2022 wurde die erfreuliche Nachricht in einer offiziellen Pressemitteilung bekannt
gegeben, dass das Bundesverfassungsgericht am 29.09.2022 entschied, dass §50 Abs. 2 TAMG
gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und somit nichtig ist.

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Tierarztvorbehalt das Ziel, die Qualität von Diagnostik und
Therapie bei Heilbehandlungen von Tieren zu sichern. Sie argumentierten damit, dass es dem
Tierschutz und der Gesundheit von Mensch und Tier diene, wenn Fehldiagnosen und
Fehlbehandlungen durch nicht ärztliche Personen vermieden werden können.

Jedoch wurde festgestellt, dass eine Anwendung registrierter Humanhomöopathika im Hinblick
auf ihre Inhaltsstoffe keinerlei Gefahren für die Gesundheit von Tier, Mensch oder Umwelt birgt.
Völlig unabhängig davon, ob diese mit oder ohne ärztliche Anweisung und Überwachung zum
Einsatz kommen. Außerdem kann das Risko von Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen durch die
Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen im Bereich der Tierheilkunde vermindert
werden. Aufgrund dessen wurde das Gesetz als verfassungswidrig eingestuft und für nichtig erklärt.


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Am Röthelbach 20
93345 Hausen

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